Impressum
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sehr geehrte(r) Reiseteilnehmer(in), wir bitten mit Ihrer Buchung um Ihr Vertrauen für unser Reiseangebot. Vertrauen setzt Kenntnis der beiderseitigen Rechte und Pflichten voraus. Die nachfolgenden Reisebedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Kunde (Reisender), der die Leistungen des Ferienwerks Köln Kath. Jugendreise gGmbH (Ferienwerk) in Anspruch nimmt und uns als Veranstalter der von Ihnen gebuchten Reiseleistungen. Die Bedingungen werden Bestandteil des mit uns geschlossenen Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus. Sie ersetzen die bisher von dem Ferienwerk für seine Reisen verwendeten Allgemeinen Geschäfts-bedingungen.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1.
Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende dem Ferienwerk den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Ferienwerks für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
1.2.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich, nachdem der Reisende von dem Ferienwerk im Sinne des Art. 250 §§ 1 – 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert wurde. Anmeldungen per Telefon werden nicht angenommen bzw. sind ebenso wie Reservierungen und Voranfragen stets unverbindlich. Der anmeldende Reisende haftet für Verpflichtungen von allen weiteren in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden aus dem Reisevertrag, sofern er eine Verpflichtung durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3.
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch das Ferienwerk zustande. Sie bedarf keiner besonderen Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird das Ferienwerk dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. per E-Mail übermitteln, sofern der Reiseteilnehmer nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.4.
Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung des Ferienwerks von dem Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Ferienwerks vor, an das das Ferienwerk für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern das Ferienwerk auf die Änderung hingewiesen und im Übrigen seine vorvertraglichen Informationspflichten (gem. Art. 250 §§ 1 – 3 EGBGB) erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Ferienwerk gegenüber die Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises bzw. der Restzahlung erklärt.
2. Zahlungsbedingungen
2.1.
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reiseteilnehmer der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde.
Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den unter Ziffer 8.2 genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.2.
Bei Buchungen, welche kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines sofort fällig.
2.3.
Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist das Ferienwerk berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung von dem Reisevertrag zurück zu treten und den Reisenden mit den Rücktrittskosten gemäß Ziffern 4.2 Satz 2 bis 4.5. zu belasten.
2.4.
Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises von dem Ferienwerk zugesandt oder ausgehändigt.
3.Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
3.1.
Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Reiseprospekt und der jeweiligen Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung sowie aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung und aus diesen Bedingungen.
Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisevermittler sind von dem Ferienwerk nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reisebeschreibung, die Buchungsbestätigung oder die vorvertraglichen Informationen nach Art.250 § 3 EGBGB von dem Ferienwerk hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3.2.
Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von dem Ferienwerk nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Das Ferienwerk verpflichtet sich, den Reisenden über Leistungsänderungen und/oder – abweichungen vor Reisebeginn gemäß § 651 f Abs. 2 BGB auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reiseteilnehmer berechtigt, unentgeltlich von dem Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn das Ferienwerk eine solche Reise angeboten hat. Wenn der Reiseteilnehmer gegenüber dem Ferienwerk nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung einer besonderen Vorgabe wird der Reiseteilnehmer von dem Ferienwerk unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.
3.4.
Hatte das Ferienwerk für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise geringere Kosten, ist dem Reiseteilnehmer der Differenzbetrag zu erstatten.
3.5.
Das Ferienwerk behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren
(a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger,
(b)
einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
(c)
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse ergibt.
Die Änderung kann nur in dem Umfang verlangt werden, wie sich diese Erhöhungen pro Person oder pro Sitzplatz auswirken und sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
3.6.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird das Ferienwerk den Kunden unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.
3.7.
Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 8 % übersteigt, ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren von dem Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn das Ferienwerk in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende muss diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Ferienwerks über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend machen.
3.8.
Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn die unter 3.5 (a) – (c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn zu niedrigeren Kosten für das Ferienwerk führen. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von dem Ferienwerk zu erstatten. Tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben, die dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen sind, können von dem zu erstattenden Mehrbetrag abgezogen werden.
4.Rücktritt des Reisenden
4.1.
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt gegenüber dem Ferienwerk schriftlich oder elektronisch, zum Beispiel per E-Mail, zu erklären. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
4.2.
Tritt der Reiseteilnehmer vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert das Ferienwerk den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann das Ferienwerk, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Umstände sind unvermeidbar und außergewönlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3.
Die Pauschalen betragen bei einem Rücktritt/einer Kündigung
a) bis 90. Tag vor Reiseantritt 35 % b) Ab dem 89 bis 30 Tag vor Reiseantritt 40 % c) Ab dem 29 bis 15 Tag vor Reiseantritt 60 % d) Ab dem 14 bis 1 Tag vor Reiseantritt 90 % e) Bei Nichterscheinen am Reisetag 95 % .
4.4.
Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Ferienwerk nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlicher niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm im Einzelvertrag geforderte Pauschale.
4.5.
Das gesetzliche Recht des Reisenden gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Bei einem Wechsel in der Person des Teilnehmers ist das Ferienwerk, soweit es einem solchen Wechsel nicht deshalb widerspricht, weil der neue Reiseteilnehmer den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, berechtigt, eine Kostenpauschale für den Aufwand von 30,00 € pro Person zu berechnen.
5.Umbuchungen
5.1.
Ein Anspruch des Reiseteilnehmers nach Vertragsschluss auf Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft besteht nicht, sofern das Ferienwerk seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Wird auf Wunsch des Reiseteilnehmers nach der Buchung der Reise und bis zum 30. Tag vor Reiseantritt dennoch eine Umbuchung vorgenommen, erhebt das Ferienwerk eine Umbuchungsgebühr von 30,00 € je Änderungsvorgang. Das Umbuchungsentgelt ist zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung von dem Reiseteilnehmer zu zahlen. Über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reiseteilnehmer vor der Umbuchung informiert.
5.2.
Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt von dem Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
6. Obliegenheiten des Reiseteilnehmers
6.1.
Der Reiseteilnehmer hat das Ferienwerk oder seinem Reisevermittler, bei dem er die Reise gebucht hat, umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von dem Ferienwerk mitgeteilten Frist erhalten hat.
6.2.
Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Die Verpflichtung der Mängelanzeige ist bei Reisen dahingehend konkretisiert, dass der Reiseteilnehmer verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der von dem Ferienwerk beauftragten Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ist vom Ferienwerk keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Bestimmungen auch nicht geschuldet, so sind etwaige Reisemängel unverzüglich dem Ferienwerk an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Die Adresse des Ferienwerks ergibt sich aus dem Reisekatalog, aus der Ausschreibung und aus der Buchungsbestätigung. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist doch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Soweit das Ferienwerk in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reiseteilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadenersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.
6.3.
Will ein Reiseteilnehmer den Reisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels kündigen, hat er dem Ferienwerk zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn das Ferienwerk bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung) eine ihnen von dem Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Ferienwerk oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird.
6.4.
Im Hinblick auf das Reisegepäck sind etwaige Beschädigungen, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes. Die Schadenanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung an die Fluggesellschaft zu erstatten.
Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich dem Ferienwerk gemäß den Ausführungen in Ziffer 6.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an das Ferienwerk entbindet den Reiseteilnehmer nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an das zuständige Beförderungsunternehmen.
6.5.
Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, wegen Annullierungen und Verspätungen aus der EU-Verordnung Nr. 261/2004 sind ausschließlich an die ausführende Fluggesellschaft zu richten.
6.6.
Das Ferienwerk verweist auf seine Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reiseteilnehmer im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch
(a)
Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung,
(b)
Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
(c)
Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
7.Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen von dem Ferienwerk nicht zu vertretenden Umständen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Das Ferienwerk bezahlt dem Reisenden aber ersparte Aufwendungen zurück, soweit und sobald sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an das Ferienwerk zurückerstattet worden sind.
8.Kündigung und Rücktritt durch das Ferienwerk
8.1.
Kündigung des Vertrages wegen vertragswidrigem Verhalten
8.1.1.
Das Ferienwerk kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der
Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
8.1.2.
Ist der Reisende den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar
körperlich oder psychisch nicht gewachsen, ist die Reiseleitung oder das Ferienwerk berechtigt, den Reisenden ganz oder teilweise von dem Reiseprogramm auszuschließen.
8.1.3.
Bei Kündigung bzw. Ausschluss behält das Ferienwerk den Anspruch auf den Gesamtpreis,
muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die das Ferienwerk aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des Reisenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Reisenden in Rechnung gestellt.
8.2.
Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.2.1.
Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind,
eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann das Ferienwerk bis 30 Tage vor Reisenantritt von dem Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
8.2.2.
Das Ferienwerk kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nur dann von dem
Reisevertrag zurücktreten, wenn das Ferienwerk
(a)
in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vorvertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
(b)
in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
8.2.3.
Das Ferienwerk ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich
zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
8.2.4.
Wird die Reise aus diesem Grunde nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Bei einem Rücktritt aus den vorstehend genannten Gründen übernimmt das Ferienwerk keine Erstattungen für Fremdleistungen wie zum Beispiel Flüge, die der Reisende außerhalb des Leistungsangebotes des Ferienwerks erworben hat.
9. Haftung des Ferienwerks
9.1.
Die vertragliche Haftung des Ferienwerks für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinaus- gehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen ruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2.
Das Ferienwerk haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (zum Beispiel vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reiseteilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Ferienwerks sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Das Ferienwerk haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Ferienwerks ursächlich war.
10. Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
10.1.
Das Ferienwerk verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft.
10.2.
Der Reisende ist selbst verantwortlich für die Erfüllung behördlicher Auflagen, das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung oder Nichteinhaltung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn das Ferienwerk nicht ausreichend oder falsch informiert hat.
10.3.
Das Ferienwerk haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Reisegenehmigungen und/oder sonstiger Dokumente durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende das Ferienwerk mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, das Ferienwerk hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
10.4.
Der Reisende ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Reisende ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren.
11. Verjährung von Ansprüchen und Abtretung
11.1.
Ansprüche nach § 651 i BGB hat der Reisende gegenüber dem Ferienwerk geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Reise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
11.2.
Ansprüche des Reisenden wegen Reisemängeln verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Die gesetzliche Regelung des § 651 g Abs. 2 BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
11.3.
Eine Abtretung von Ansprüchen des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
12.1.
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet das Ferienwerk, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist das Ferienwerk verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald das Ferienwerk weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss das Ferienwerk den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss das Ferienwerk den Reisenden über den Wechsel informieren. Das Ferienwerk muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot kann über die Internetseite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
13. Versicherungen
Im Reisepreis sind keinerlei Reiseversicherungen enthalten. Das Ferienwerk empfiehlt insoweit gegebenenfalls den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Auslandskrankenschutz etc.).
14. Datenschutz
Das Ferienwerk erhebt bei Ihrer Buchung personenbezogene Daten, die für die Erfüllung und Durchführung des Reisevertrages erforderlich sind. Das Ferienwerk hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Diese Daten werden von dem Ferienwerk elektronisch gespeichert, verarbeitet und – soweit es für den Vertragszweck erforderlich ist – an Dritte, zum Beispiel Leistungsträger wie Beförderungsunternehmen, Hotels etc. übermittelt. Das Ferienwerk erteilt dem Reiseteilnehmer auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Das Ferienwerk versichert die vertrauliche Behandlung der Daten des Reiseteilnehmers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, soweit diese nicht mehr für die Abwicklung des Reisevertrages erforderlich sind.
Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte des Reisenden sind auf www.ferienwerk-koeln.de hinterlegt und können unter den dort angegebenen Kontaktdaten angefordert werden.
15. Rechtswahl, Gericht und Gerichtsstand
15.1.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Ferienwerk findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Ferienwerk und den Reisenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben.
15.2.
Der Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist sowie für Passivprozesse ist der Sitz des Ferienwerkes. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
15.3.
Das Ferienwerk weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitlegung darauf hin, dass es nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitlegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitlegung nach Drucklegung diese Reisebedingen für das Ferienwerk verpflichtend würde, informiert das Ferienwerk den Kunden hierüber in geeigneter Form.
16. Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reise-vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
17. Veranstalter
Ferienwerk Köln
Katholische Jugendreise gGmbH
Geschäftsführung: Dominik Kaven
Gottfried-Hagen-Straße 38
51105 Köln
Telefon: 0221/942006-50
Telefax: 0221/942006-22
E-Mail: info@ferienwerk-köln.de
Web: www.ferienwerk-koeln.de
Handelsregister: Amtsgericht Köln HRB 31242